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Fusion

Mit einer Fusion werden zwei oder mehrere Gesellschaften ohne Liquidation zu einer einzigen rechtlichen Einheit vereinigt. Dabei gehen die Aktiven und Passiven mindestens einer Gesellschaft auf dem Wege der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Das Fusionsgesetz nennt zwei Arten der Fusion: Absorptionsfusion und Kombinationsfusion. Bei einer Absorptionsfusion wird die übertragende Gesellschaft von einer bereits bestehenden Gesellschaft übernommen. Bei der Kombinationsfusion erfolgt der Zusammenschluss, indem die beteiligten Gesellschaften aufgelöst werden; ihre Aktiven und Passiven gehen dabei auf eine durch die Fusion neu entstehende Gesellschaft über. Die Fusionsbeschlüsse der an der Fusion beteiligten Gesellschaften sind (mit wenigen Ausnahmen) durch einen Notar öffentlich zu beurkunden.