Im Falle von Versicherten, deren Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode berechnet wurde, gilt es deshalb zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad aufgrund des neuen Berechnungsmodells verändert. Lag der Invaliditätsgrad nach der bisherigen Berechnung über 40 % und wurde bereits eine Invalidenrente ausbezahlt, so prüft die Invalidenversicherung die Auswirkungen des neuen Berechnungsmodells von Amtes wegen.
Lag Ihr Invaliditätsgrad nach der bisherigen Berechnung jedoch unter 40 % und wurde Ihnen keine Invalidenrente gewährt, so müssen Sie sich selbständig bei der Invalidenversicherung anmelden, damit eine Neuberechnung Ihres Invaliditätsgrades vorgenommen wird. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von chkp. bieten Ihnen hierbei rechtliche Beratung und Unterstützung.