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Juristische Person

Das Bundesprivatrecht kennt sechs verschiedene juristische Personen: den Verein, die Stiftung, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft und die praktisch bedeutungslose Kommanditaktiengesellschaft. Daneben existieren öffentlich-rechtliche und kirchliche Körper-schaften und Anstalten. Sie alle können Träger von Rechten und Pflichten sein, soweit diese nicht menschlichen Eigenschaften zur Voraussetzung haben. Namentlich haben sie ein Recht auf den Namen, die Ehre, Vermögen, Kredit, Geheimsphäre und Datenschutz, können aber bspw. nicht gesetzliche Erben zufolge Verwandtschaft oder Arbeitnehmer sein. Sie entstehen durch Eintragung im Handelsregister oder durch Fusion, ausgenommen die Vereine, die Familien- und kirchlichen Stiftungen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten. Damit sie handlungsfähig sind, müssen Organe bestellt werden. Diese, ggf. auch die von ihr beigezogenen Hilfspersonen, verpflichten die juristische Person durch den Abschluss von Rechtsgeschäften oder durch ihr sonstiges Verhalten.