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Lüftungsfensterpraxis

Nach der bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Jahr 2016 im Kanton Zürich und auch einigen anderen Kantonen üblichen "Lüftungsfensterpraxis" musste der Immissionsgrenzwert nicht bei jedem Fenster eingehalten sein. Es genügte, wenn bei jedem lärmempfindlichen Raum ein Fenster geöffnet werden konnte, ohne dass im jeweiligen Raum eine über der Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit liegende Belästigung eintrat. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Lärm bei Neubauten grundsätzlich an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden müssen. Die von rund der Hälfte aller Kantone angewandte "Lüftungsfensterpraxis", wonach die Grenzwerte nur an einem Fenster einzuhalten sind, führe zu einer unzulässigen Aushöhlung des Gesundheitsschutzes. Um dem raumplanerischen Interesse an einer Siedlungsverdichtung nach innen gerecht zu werden, könnten aber Ausnahmebewilligungen erteilt werden.