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Luxuriöse bauliche Massnahmen

Will ein Stockwerkeigentümer gemeinschaftliche Gebäudeteile umbauen, so ist das Einverständnis der anderen Stockwerkeigentümer notwendig. Handelt es sich dabei um eine bauliche Massnahme, die der Verschönerung und der Bequemlichkeit dienen, spricht man von einer luxuriösen baulichen Massnahme. Dazu gehören zum Beispiel der Einbau eines Schwimmbades oder das Erstellen eines Zierbrunnens. Im Unterschied zu den notwendigen und nützlichen baulichen Massnahmen müssen alle anwesenden Stockwerkeigentümer zustimmen.