Wenn er den Mangel rechtzeitig gerügt hat, kann der Besteller gemäss OR Nachbesserung, Preisminderung oder aber Wandelung (= Rückabwicklung) verlangen, bei Bauwerkverträgen jedoch meist nur Nachbesserung und Minderung. Im Geltungsbereich der SIA-Norm 118 ist der Besteller zuerst auf Nachbesserung beschränkt. Meist ist es richtig, zunächst Nachbesserung zu verlangen. Wird diese nicht geleistet oder gelingt sie nicht, wird es schwierig. Bei schwerwiegenden Mängeln rechtfertigt sich häufig der Beizug eines Anwalts.
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