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Nachgeschobene Kündigungsgründe

Im Arbeitsrecht ist es grundsätzlich zulässig, in einem Prozess Kündigungsgründe vorzubringen, die im Kündigungszeitpunkt nicht bekannt oder in der Kündigungsbegründung nicht genannt worden sind. Zulässig sind jedenfalls nur Tatsachen, die sich vor dem Empfang der Kündigung ereignet haben.