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Nichtige Kündigung (Mietrecht)

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb eine mietrechtliche Kündigung nichtig sein kann. So ist insbesondere die Kündigung des Vermieters nichtig, wenn die gesetzlichen Formvorschriften missachtet werden. Bei einer Familienwohnung ist sodann die Kündigung des Vermieters nichtig, wenn sie nur an einen der beiden Ehepartner statt mit zwei separaten Schreiben an beide Ehegatten zugestellt wurde. Aber auch die Kündigung des mietenden Ehemannes einer Familienwohnung ist nichtig, wenn die Ehefrau nicht zugestimmt hat. Daneben gibt es noch weitere Gründe, welche dazu führen, dass eine Kündigung nichtig ist.

Eine nichtige Kündigung hat grundsätzlich keinerlei Wirkungen,  auch dann nicht, wenn die Gegenpartei nichts unternimmt. Es kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein, den Kündigenden im Glauben zu lassen, seine Kündigung sei gültig. Deshalb empfiehlt es sich, gegen eine nichtige Kündigung bei der Gegenpartei schriftlich zu protestieren oder gar innert einer Frist von 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anzurufen und die Nichtigkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Für die Beurteilung der allfälligen Nichtigkeit einer Kündigung lohnt sich der Beizug eines Rechtsanwaltes. Der Vermieter hat insbesondere zu bedenken, dass seine nichtige Kündigung mit anschliessendem Gerichtsverfahren einen Kündigungsschutz des Mieters auslösen kann