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Notwendige bauliche Massnahmen

Will ein Stockwerkeigentümer gemeinschaftliche Gebäudeteile umbauen, so ist das Einverständnis der anderen Stockwerkeigentümer notwendig. Handelt es sich dabei um eine bauliche Massnahme, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig ist, spricht man von einer notwendigen baulichen Massnahme. Dazu gehören zum Beispiel Renovationsarbeiten, die den Zerfall oder die Zerstörung eines Gebäudeteils verhindern sollen. Im Unterschied zu den nützlichen und luxuriösen baulichen Massnahmen muss die Mehrheit aller an der Stockwerkeigentümerversammlung anwesenden Stockwerkeigentümer den notwendigen baulichen Massnahmen zustimmen. Tun sie dies nicht, kann der Stockwerkeigentümer bei notwendigen baulichen Massnahmen (und nur bei diesen) den Richter anrufen.