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Observation

Sozialversicherungen wie die Invalidenversicherung oder die Unfallversicherung führen zur Abklärung ihrer Leistungspflicht in vereinzelten Fällen eine Observation der versicherten Person durch. Eine Observation einer Privatperson durch eine Sozialversicherung stellt immer einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, kann ein Anwalt wichtige Hinweise geben.