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Offizialdelikt

Offizialdelikte sind Straftaten, welche von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen verfolgt werden müssen, sobald sie ihr zur Kenntnis gelangen. Im Gegensatz zu den Antragsdelikten untersuchen die Strafverfolgungsbehörden die Offizialdelikte auch ohne Strafantrag und sogar dann, wenn der Strafantrag zurückgezogen wird. Offizialdelikte sind vergleichsweise schwerere Delikte als Antragsdelikte. Zu den Offizialdelikten gehören aber auch wiederholte Tätlichkeiten gegenüber dem Ehe- oder Konkubinatspartner (Art. 126 Abs. 2 StGB), während gewöhnliche Tätlichkeiten zu den Antragsdelikten gehören.