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Ortsübliche Kündigungstermine (Mietrecht)

Die sogenannten ortsüblichen Kündigungstermine sind je nach Kanton oder Ort unterschiedlich. Verbreitet sind die quartalsmässigen Kündigungstermine am 31. März, 30. Juni und 30. September. In einigen Kantonen (z.B. Baselland, Baselstadt, Schaffhausen, Schwyz) kann die Wohnung aber generell auf jedes Monatsende gekündigt werden mit Ausnahme des 31. Dezembers. Im Kanton Aargau gelten in der Regel die quartalsmässigen Kündigungstermine (ausser Dezember) als ortsüblich. In der Stadt Zürich sind dahingegen nur der 31. März und der 30. September ortsüblich. Die ortsüblichen Kündigungstermine sind dann massgebend, wenn im Mietvertrag keine anderen Kündigungstermine vereinbart wurden. In diesem Fall sind bei der ordentlichen Kündigung die ortsüblichen Kündigungstermine einzuhalten. Sind die Kündigungstermine im Mietvertrag geregelt, gelten diese und nicht die ortsüblichen Kündigungstermine.