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Provisorische Rechtsöffnung

Bei Vorliegen einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung wird provisorische Rechtsöffnung gewährt. Falls der Schuldner nicht innert 20 Tagen seit der provisorischen Rechtsöffnung auf Aberkennung der Forderung klagt oder eine entsprechende Aberkennungsklage abgewiesen wird, wird die Rechtsöffnung definitiv und die Betreibung kann definitiv fortgesetzt werden. Wird eine Aberkennungsklage eingereicht, kann die Betreibung aber immerhin provisorisch fortgesetzt werden: bei der Betreibung auf Pfändung folgt dann eine provisorische Pfändung und bei der Betreibung auf Konkurs wird das Güterverzeichnis aufgenommen.