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Prozesskosten

Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten (Gerichtsgebühr und Auslagen) sowie den Parteikosten (also die Anwaltskosten). Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die Gerichtskosten und hat der obsiegenden Partei ihre Parteikosten zu ersetzen (sog. Parteientschädigung). Von diesem Grundsatz kann aber vereinzelt abgewichen werden. Insbesondere im Familienrecht ist es üblich, dass die Gerichtskosten je hälftig geteilt werden und keine Parteientschädigungen zu bezahlen sind.