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Replik

Hat der Beklagte im Schriftenwechsel eines Zivilprozesses mit der Klageantwort auf die gestellten Rechtsbegehren der Klage (Anträge) reagiert, hat der Kläger meist das Bedürfnis und häufig auch das Recht, darauf zu regieren. Dies geschieht in der Form einer schriftlichen (oder während einer Verhandlung mündlichen) Stellungnahme. Diese wird im Zivilprozess meist Replik genannt. Umgangssprachlich bedeutet Replik aber meist die Erwiderung oder die Antwort auf eine These.