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Rücktritt vom Werkvertrag

Beim Rücktritt vom Werkvertrag sind drei Fälle streng zu unterscheiden:

  1. Gemäss Art. 366 OR kann der Besteller in folgenden Fällen seinen Rücktritt vom Werkvertrag erklären: Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, erhebliche Ausführungsverzögerung, erhebliche Mängel, übermässige Erhöhung des Werklohns (Art. 366 OR). Die Voraussetzungen für einen solchen Rücktritt sind sehr streng und kaum je erfüllt. Ein derartiger Rücktritt ist deshalb heikel, weil er als Rücktritt im Sinne von Art. 377 OR betrachtet wird, wenn die Voraussetzungen von Art. 366 OR nicht erfüllt sind. Deshalb rechtfertigt sich der Beizug eines Anwaltes beim einem Rücktritt nach Art. 366 OR.
  2. Gemäss Art. 377 OR kann ein Besteller jederzeit vom Werkvertrag zurücktreten, muss aber dann den Unternehmer vollumfänglich schadlos halten. Dies bedeutet, dass er ihm neben den bislang verdienten Werklohn auch den entgangenen Gewinn und unter Umständen weiteren Schadenersatz bezahlen muss.
  3. Zum dritten Fall vgl. Vertragsrücktritt im Verzug.