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Scheidungskonvention

Die Ehegatten können sich zwar mit einer Vereinbarung (= Konvention) über die Folgen der Scheidung einigen. Diese Konvention muss aber dem Gericht vorgelegt werden. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag, die Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, Kontaktrecht, Kinderunterhaltsbeiträge), die güterrechtliche Auseinandersetzung und der Vorsorgeausgleich können so weitgehend einvernehmlich geregelt werden. Teilvereinbarungen sind möglich. Betreffend die Kinder und den Vorsorgeausgleich ist das Gericht aber nicht an die Anträge in der Vereinbarung gebunden, sondern es prüft den Sachverhalt selbst. Eine Scheidungskonvention kann, auch wenn sie unterschrieben und dem Gericht eingereicht ist, bis zur Anhörung vor dem Richter widerrufen werden.