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Sicherheitshaft

Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils. Wie die Untersuchungshaft kann die Sicherheitshaft nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, ein besonderer Haftgrund vorliegt und die Anordnung verhältnismässig ist. Als mögliche Haftgründe kommen in Frage: Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr, Ausführungsgefahr (sog. Präventivhaft). Die Verhältnismässigkeit ist etwa nicht gegeben, wenn Überhaft droht oder Ersatzmassnahmen möglich wären.