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Strafantrag

Bestimmte Strafdelikte (sog. Antragsdelikte) werden nach dem Wortlaut des Gesetzes nur «auf Antrag» verfolgt. Dieser Antrag kann nur von der verletzten Person gestellt werden, und zwar spätestens innert 3 Monaten, nachdem die Identität des Täters der antragsberechtigten Person bekannt geworden ist (Art. 8 ff. StGB). Der Strafantrag kann aber auch gegen unbekannte Personen eingereicht werden. Einen Strafantrag kann man direkt bei der Staatsanwaltschaft (i.d.R. nur mit schriftlicher Eingabe) oder bei jedem Polizeiposten (auch mündlich) erstatten. Der Strafantrag ist nicht zu verwechseln mit der Strafanzeige.