Bauten und Anlagen müssen gegenüber Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m einhalten. Gegenüber Gemeindestrassen, worunter auch Privatstrassen im Gemeingebrauch gezählt werden, gilt ein Abstand von 4 m. Für Einfriedungen und Stützmauern gelten andere Abstände. Der Strassenabstand wird ab Strassenmark gemessen. Damit ist in der Regel die Parzellengrenze des Strassengrundstücks gemeint, auch wenn der Strassenrand damit nicht übereinstimmt.
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