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Unschuldsvermutung

Gemäss Unschuldsvermutung gilt (gerade bei hängigem Strafprozess) jede Person als unschuldig, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO). Daraus ergibt sich auch, dass die Strafbehörden den Tatnachweis zu erbringen haben und nicht etwa der Beschuldigte seine Unschuld beweisen muss. Bestehen am Ende des Strafverfahrens noch Zweifel an der Schuld, so hat der Beschuldigte abschliessend als unschuldig zu gelten und ist – "in dubio pro reo" (deutsch: im Zweifel für den Angeklagten) – freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO).