Bei der Untermiete handelt es sich um die (teilweise) Vermietung von Räumen, die man selbst gemietet hat. Die Untermiete ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Mieter vorgängig die Einwilligung des Vermieters einholt. Der Vermieter kann die Einwilligung nur ausnahmsweise verweigern. In einem solchen Fall empfiehlt sich der Beizug eines Anwaltes.
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