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Urteilsunfähigkeit

Urteilsunfähig ist, wer wegen des Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände nicht mehr vernunftgemäss handeln kann. Die Urteilsunfähigkeit kann vorübergehender oder auch dauernder Natur sein. Handlungen einer urteilsunfähigen Person haben keine Rechtswirksamkeit. Deshalb brauchen urteilsunfähige Personen eine andere Person, welche für sie handelt. Bei Kindern sind es gemäss Gesetz grundsätzlich die Eltern, bei Ehegatten der Ehepartner. Im Weiteren kann mit einem Vorsorgeauftrag eine Person bezeichnet werden, die im Falle der Urteilsunfähigkeit die Vertretung übernimmt.