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Verdachtskündigung

Bei der Konfrontation mit einem Verdachtsfall stehen dem Arbeitgeber neben der Freistellung des Arbeitnehmers die Möglichkeit der ordentlichen sowie der fristlosen Verdachtskündigung zur Verfügung. Eine fristlose Verdachtskündigung ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber in der Lehre dann als zulässig anerkannt, wenn ein objektiv begründeter Tatverdacht besteht, welchen der Arbeitgeber trotz zumutbaren Anstrengungen nicht entkräften kann. Der Arbeitnehmer ist vor Erklärung der Kündigung anzuhören.