chkpedia.

Vereinsversammlung

Die Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung) bildet als Willensbildungsorgan das oberste Organ des Vereins. Der Versammlung allein steht die Kompetenz zu, Statuten zu erlassen oder zu ändern, Organe zu kontrollieren, zu entlasten und abzuberufen oder den Verein freiwillig aufzulösen. Die Statuten können die Einberufung der Versammlung, inkl. Periodizität und Zeitpunkt, frei bestimmen. Die Kompetenz zur Einberufung liegt beim Vorstand, wenn sie statutarisch keinem anderen Organ zugewiesen wird. Einberufung durch ein/e unzuständige/s Person/Organ führt zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Die Statuten müssen die Einberufungsfrist enthalten. Es gibt keine gesetzliche minimale Einberufungsfrist. Traktanden sind in der Einladung anzukündigen, wenn die Statuten nicht explizit davon dispensieren. Das einberufende Organ legt die Traktanden fest. Jedes Mitglied hat das Recht, die Aufnahme eines Themas zu verlangen, sofern ein solches Begehren rechtzeitig gestellt wird. Beschlüsse, die in Verletzung von Einberufungsvorschriften gefasst werden, sind anfechtbar oder nichtig.