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Vertragsrücktritt bei Verzug

Sind die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs erfüllt, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Er kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. Wer vom Vertrag zurückritt, hat Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Der Schaden wird als Vertrauensschaden oder negatives Interesse bezeichnet. Es können etwa Kosten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geltend gemacht werden oder Schadenersatz, den der Gläubiger einem Dritten zu bezahlen hat, weil er infolge des Schuldnerverzugs seine Verpflichtungen gegenüber den Dritten nicht erfüllen kann.