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Verwandtenunterstützung

Die eheliche, elterliche sowie die von Verwandten zu leistende Unterstützungspflicht geht der öffentlichen Unterstützung vor. Unterstützungspflichtig werden können Verwandte in gerader Linie (Kinder/Adoptivkinder – Eltern – Grosseltern). In der Seitenlinie oder angeheiratete Verwandtschaft existiert keine Unterstützungspflicht (Bruder, Tante, Cousin, Schwiegereltern, etc.). Unterstützungspflicht trifft nur Personen die in guten Verhältnissen leben. Zur Beurteilung werden die SKOS-Richtlinien herangezogen.