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Verwirkung (Nachbarrecht)

Gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau gilt für die Beurteilung, wie lange das widerspruchslose Dulden der Verletzung von Abstandsvorschriften andauern muss, bis der Beseitigungsanspruch verwirkt, die Frist der ausserordentlichen Ersitzung von 30 Jahren. Vorbehalten ist eine erhebliche Mehrbelastung durch eine Zunahme von Immissionen). 

Spezialfall Eigentümerwechsel: Einzig eine langjährige Duldung des aktuellen Eigentümers des Grundstücks kann zur Verwirkung des Beseitigungsanspruchs führen. Die Dauer der widerspruchslosen Duldung durch den Voreigentümer ist nicht anzurechnen, weil dieses Verhalten keinen Rechtsmissbrauch durch den Käufer und neuen Eigentümer begründen kann. Für den neuen Eigentümer beginnt die Verwirkungsfrist also wieder neu zu laufen. 

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