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Vorsorgeausgleich

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, so sind die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben der 2. Säule, also die Pensionskassenguthaben, hälftig aufzuteilen. Was vor der Ehe angespart wurde, muss nicht geteilt werden. Stichtag für die Berechnung des ehelich angesparten PK-Guthabens ist das Datum der Einreichung der Scheidungsklage beim Gericht. Auch wenn bei einem Ehegatten der Vorsorgefall schon eingetreten ist, er also schon eine Alters- oder Invalidenrente der Pensionskasse erhält, kann die Teilung noch durchgeführt werden. In diesem Fall wird die Rente (anteilsmässig) geteilt. Für die Berechnung dieser Rententeilung lohnt es sich, die Hilfe einer Fachanwältin / eines Fachanwalts Familienrecht in Anspruch zu nehmen.