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Waldabstand

Der Waldabstand ist im BauG geregelt und beträgt grundsätzlich 18 m. Für Kleinbauten, Gruben, unterirdische Bauten etc. beträgt er 8 m. Zu messen ist ab der Waldgrenze. Diese wird im Kanton Aargau von den Kreisforstämtern festgelegt, und zwar mit einer sogenannten Waldfeststellungsverfügung. Zu beachten ist, dass nicht etwa die äussersten Baumstämme oder –strünke massgeblich sind. Vielmehr schliesst an diese äussersten Waldbestandteile noch ein Waldsaum von 2 m an, der die Waldgrenze bildet.