Die meisten Arbeitgeber haben für ihre Arbeitnehmer Krankentaggeldversicherungen abgeschlossen. Diese Policen sehen in der Regel vor, dass die Taggelder erst nach einer Wartefrist von 30 oder 60 Tagen ausbezahlt werden. Häufig ist unklar, welcher Lohn in der Wartefrist zu zahlen ist, weil weder Arbeitsvertrag oder einschlägige Reglemente keine Bestimmung dazu enthalten. Ist nichts abgemacht, sind während der Wartefrist grundsätzlich 100 % zu bezahlen. Möglich ist, dass im Arbeitsvertrag oder in einem (Vertragsbestandteil bildenden) Reglement 80 % vorgesehen sind. Ein Rechtsanwalt hilft Ihnen bei der Prüfung, ob die 80 %-Lösung dem sog. Gleichwertigkeitserfordernis genügt. Bei befristeten Arbeitsverträgen können zusätzlich Karenztage zur Anwendung kommen.
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