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Ersatzfreiheitsstrafe

Bleibt eine ausgefällte Geldstrafe oder Busse unbezahlt, und ist sie auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich, so wird stattdessen eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgefällt. Ist die Zahlung jedoch unterblieben, weil sich die finanziellen Verhältnisse erheblich verschlechtert haben, so kann die Ersatzfreiheitsstrafe sistiert und stattdessen die Zahlungsfrist verlängert, die Geldstrafe bzw. Busse reduziert oder gemeinnützige Arbeit angeordnet werden. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe muss bei einer Busse im Urteil bereits bestimmt sein, während deren Höhe bei einer Geldstrafe der Anzahl Tagessätze entspricht (zum Ganzen: Art 36, 109 StGB).