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Geheimhaltungspflicht

Je nach Vertragsinhalt sind beim Auftrag die Treuepflicht und das Vertrauen (z.B. bei Anwälten, Steuerberater, Arzt) von besonderer Bedeutung. Entsprechend untersteht der Beauftragte der Geheimhaltungspflicht über das, was ihm anvertraut worden ist. Verletzt der Beauftragte die Geheimhaltungspflicht, läuft er Gefahr, hierfür wegen Verletzung seines Berufsgeheimnisses sogar strafrechtlich belangt zu werden.