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Namenaktie

Die Namenaktie unterscheidet sich von der Inhaberaktie im Wesentlichen dadurch, dass nicht der jeweilige Inhaber der Berechtigte ist, sondern derjenige, der aus der Aktie als Berechtigter hervorgeht. Zur Übertragung von Namenaktien braucht es – nebst gültigem obligatorischem Grundgeschäft und Übergabe der Urkunde – der Übertragung aller Rechte auf den Erwerber durch schriftliche Erklärung des Berechtigten auf der Aktie (Indossament). Damit der Erwerber seine Mitgliedschaftsrechte geltend machen kann, bedarf es zudem der Anerkennung als Aktionär und der Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft. Soweit die Übertragbarkeit der Namenaktien nicht statutarisch beschränkt ist (Vinkulierung), hat der Erwerber einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf Anerkennung und Eintragung.