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Sorgfaltspflicht des Beauftragten

Ein Beauftragter ist verpflichtet, seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. Der Beauftragte als Fachmann haftet jedoch regelmässig strenger als ein Arbeitnehmer, denn man darf von ihm gewöhnlich erwarten, dass er über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für seine Tätigkeit verfügt. Ein Fachmann muss deshalb auch einen Auftrag ablehnen, wenn er dafür nicht genügend Fachwissen verfügt. Massgebend sind immer die Umstände im Einzelfall.