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Verzug im Vertragsrecht

Der Verzug ist die objektiv pflichtwidrige Verspätung des Schuldners mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Für den Schuldnerverzug müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

•Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit

Fälligkeit der Forderung

•Mahnung oder Verfalltag

•Kein Leistungsverweigerungsrecht

Befindet sich der Schuldner im Verzug, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet für leichte Fahrlässigkeit und Zufall. Bei zweiseitigen Verträgen stehen dem Gläubiger sodann die drei Wahlrechte gemäss Art. 107 und 109 OR zu. Zuerst muss der Gläubiger dem Schuldner aber grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger weiterhin an der Leistung festhalten und Erfüllung verlangen. Er kann aber auch auf die nachträgliche Leistung verzichten und Schadenersatz geltend machen. Schliesslich kann er auch vom Vertrage zurücktreten (vgl. Vertragsrücktritt bei Verzug). Es ist jedoch eine Kunst, die richtige Erklärung abzugeben, weshalb es sich rechtfertigt, einen Rechtsanwalt beizuziehen.