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Erbverzicht

Jeder Erbe kann mit Erbverzichtsvertrag auf seinen Pflichtteil resp. sein Erbe verzichten. Typischerweise verzichten die mündigen Kinder zu Gunsten ihrer Eltern auf ihren Pflichtteil. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung bei einem Notar. Ist der Erblasser bereits verstorben, kann der Erbe durch Ausschlagung auf sein Erbe verzichten.