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Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum ist eine besondere Form von Miteigentum und in Art. 712a ff. ZGB geregelt. Sie verleiht dem Miteigentümer das Sonderrecht, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Alle Teile, welche nicht dem Sonderrecht zugeordnet sind, werden gemeinschaftliche Teile genannt. Die gemeinschaftlichen Teile gehören allen Stockwerkeigentümern anteilsmässig. Welche Teile des Grundstücks gemeinschaftlich und welche zu Sonderrecht ausgeschieden sind, ergibt sich aus der Begründung von Stockwerkeigentum. Vgl. auch den ausführlichen Artikel.